Bautechnologie 376 4.4 Brandschutz Bautechnologie Stand der Normung Für die Brandschutzbemessung im Mauerwerksbau gilt DIN EN 1996-1-2 (Eurocode 6) inklusive des Nationalen Anhangs (DIN EN 1996-1-2/NA). Die ergänzenden Ausführungsregeln für die „Tragwerksbemessung im Brandfall” findet man in der Restnorm DIN 4102-4. Die Restnorm enthält auf insgesamt 198 Seiten für alle Baustoffe ergänzende Regelungen, die nicht in den einzelnen Eurocodes enthalten sind. Die (wenigen) ergänzenden Regelungen zum Mauerwerk im Abschnitt 9 der Norm dürfen angewendet werden, wenn entsprechende Ausführungsregeln in DIN EN 1996-1-2/NA fehlen. Das bedeutet dass jede Baustoffart in einem separaten Abschnitt aufgeführt wird. So besteht die Möglichkeit, einzelne Teile herauszunehmen, sollten sie durch die Fortschreitung der europäischen Normen ersetzt werden. Baulicher Brandschutz Als wesentlicher Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes behandelt der bauliche Brandschutz auch das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Entsprechende brandschutztechnisch dimensionierte Bauteile halten das Brandausbreitungsrisiko und damit das Schadensmaß gering und ermöglichen es Personen, sich selbst zu retten bzw. gerettet zu werden. Ytong Porenbeton und Silka Kalksandstein gehören der Klasse A1 nach DIN EN 13501 an (Baustoffklasse A1 nach DIN 4102-1) und sind damit prädestiniert, im Brandfall Leib und Leben zu schützen. Derzeit sind die brandschutztechnischen Eigenschaften von Baustoffen und -teilen noch nach nationaler Normung in der DIN 4102 geregelt, doch gilt alternativ auch eine Brandschutzklassifizierung nach DIN EN 13501. Beide Normen sind derzeit gleichberechtigt für die Brandschutzbemessung einsetzbar. Seit der Veröffentlichung in der Bauregelliste 2002/1 wird bei neuzugelassenen Baustoffen für die Einstufung jedoch nur noch die neue DIN EN 13501-1 verwendet. Brandschutzanforderungen Die Grundlagen bauaufsichtlicher Brandschutzanforderungen sind in den einzelnen Bundesländern in Gesetzen und dazugehörigen Verordnungen festgelegt. Die wichtigste Vorschrift ist die jeweils gültige Landesbauordnung (LBO), die unmittelbar wirksames Recht in dem jeweiligen Bundesland ist. Länderübergreifend erarbeiten Vertreter der Obersten Baubehörden in der Fachkommission Bauaufsicht der Argebau außerdem eine Musterbauordnung MBO, die den einzelnen Bundesländern zur Verfügung steht und überdies zur bauaufsichtlichen Einführung empfohlen wird.
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